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Richtlinien zur Vergabe des Spielrechts für trans- und intergeschlechtliche Menschen

§ 20 Abs. 5 SPO DHB


Die folgenden Richtlinien zur Vergabe des Spielrechts für trans- und intergeschlechtliche Menschen sollen dem einheitlichen und transparenten Vorgehen dienen. Die Richtlinien beruhen auf § 20 Abs. 5 SPO DHB.


Ist im Personenstandseintrag kein Geschlecht angegeben, die Angabe „divers“ oder eine andere Bezeichnung des Geschlechts als die Bezeichnungen „weiblich“ oder „männlich“ eingetragen, so kann die Person selbstständig entscheiden, ob die Spielberechtigung für die Damen- bzw. Herrenmannschaft oder für die Mädchen- bzw. Jungenmannschaft erteilt werden soll. Gleiches gilt für den Fall, dass kein deutscher Personenstandseintrag vorliegt und die Person gegenüber dem Standesamt eine Erklärung unter den Voraussetzungen des § 45b Abs. 1 Satz 2 Personenstandsgesetz abgegeben hat. Ebenso gilt dies, wenn eine gerichtliche Entscheidung, durch welche die Vornamen der Person geändert werden, auf der Grundlage des Transsexuellen Gesetzes ergangen ist.


Die erteilte Spielberechtigung bleibt während ärztlich begleiteter geschlechtsangleichender Maßnahmen der Person bestehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Maßnahmen z. B. die Einnahme von Geschlechtshormonen, hormonblockierenden Medikamenten oder operative Eingriffe umfassen. Die Person erhält auf Antrag während dieser Zeit die Spielberechtigung für eine Mannschaft desjenigen Geschlechts, in der sie bislang nicht gespielt hat und dessen Angleichung angestrebt wird, ohne dass Warte- oder Wechselfristen einzuhalten sind. Auf Verlangen ist mit dem Antrag ein entsprechendes Attest des behandelnden Arztes oder ein anderer geeigneter Nachweis über den Umstand, dass eine geschlechtsangleichende Maßnahme durchgeführt wird, vorzulegen. Finden geschlechtsangleichende Maßnahmen mit ärztlicher Begleitung statt und finden sie ihren medizinischen Abschluss insoweit, als nach dem Willen der Person die Angleichung an das Geschlecht „weiblich“ oder das Geschlecht „männlich“ erfolgt ist, hat sie dies dem Verband mitzuteilen und ein der Angleichung entsprechendes Spielrecht für die betreffende Damen- bzw. Herrenmannschaft oder Mädchen- bzw. Jungenmannschaft zu beantragen.

Die bis dahin bestehende Spielberechtigung erlischt mit Ablauf eines Monats nach medizinischem Abschluss der geschlechtlichen Angleichung, es sei denn, das angeglichene Geschlecht entspricht demjenigen Geschlecht, das die Person bereits angegeben hat.
 

 
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